Impressum/AGB

Anton Marek
Buchenau 5
94227 Lindberg
Deutschland

Tel.: +4999261361
E-Mail: mareka@artec-service.de

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet, hierzu jedoch bereit.

AGB :

1 Wichtige Hinweise

1.1 Für alle Lieferungen von Anton Marek- I.V.S. artec im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten ausschließlich die nachfolgen-den Lieferbedingungen. Soweit diese keine Regelung enthalten, gilt das Gesetz. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Lieferbedingungen oder der gesetzlichen Regelung abweichen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch mit der Abwicklung eines Vertrages, insbesondere der Lieferung von Ware durch Anton Marek- I.V.S. artec, nicht akzeptiert.

1.2 Die schriftliche Auftragsbestätigung kann in Form einer Rechnung mit Ware erfolgen. Anton Marek- I.V.S. artec prüft die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten An- oder Vorgaben des Kunden weder auf ihre Richtigkeit noch darauf, ob mit der Ausführung der Bestellung in fremde Schutzrechte eingegriffen wird.

Sofern Anton Marek- I.V.S. artec nicht schriftlich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde nur auf eine bestimmte Ausführung eines Produktes bestellen will, wird die im Zuge der technischen Weiterentwicklung verbesserte Ausführung geliefert.

1.3 Anton Marek- I.V.S. artec liefert mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen innerhalb der Toleranz, die nach den einschlägigen deutschen oder europäischen Industrienormen, insbesondere DIN, VDE, EN ISO o.ä. zulässig sind. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege oder aus Forderungen des Gesetzgebers als notwendig erweisen, sind zulässig.

2 Lieferung – Lieferzeit

2.1 Lieferungen erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, „Ab Werk“. Nur die von Anton Marek- I.V.S. artec in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist maßgebend.

2.2 Der Beginn einer Lieferzeit setzt voraus, dass alle vom Kunden zu übergebenden und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Dokumente, Materialien und Informationen sowie alle etwa erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse Anton Marek- I.V.S. artec rechtzeitig mit dem notwendigen Inhalt und/oder in der vereinbarten Beschaffenheit übergeben werden.

2.3 Nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von Anton Marek- I.V.S. artec nicht zu vertretende

Umstände befreien Anton Marek- I.V.S. artec für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Lieferpflichten. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich Anton Marek- I.V.S. artec bereits in Verzug befindet.

3 Verzug

3.1 Beruht der Verzug nur auf leichter Fahrlässigkeit von Anton Marek- I.V.S. artec , ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, und ist der Kunde Kaufmann, so ist der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens ausgeschlossen.

3.2 Beruht der Verzug auf der Lieferung eines mangelhaften Produktes und leistet Anton Marek- I.V.S. artec innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung, so ist der Ersatz des hierdurch verursachten Verzögerungsschadens im Geschäftsverkehr mit Kunden, die Kaufleute sind, ausgeschlossen.

4 Gefahrübergang – Versand

4.1 Bei Versand geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufällig Verschlechterung in dem Zeitpunkt über, in dem Anton Marek- I.V.S. artec das Produkt der zur Ausführung des Versandes bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang de Mitteilung über die Auslieferungsbereitschaft beim Kunden auf ihn über.

4.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, versichert Anton Marek- I.V.S. artec einen Transport zu eigenen Gunsten auf Kosten des Kunden. Zu Lasten von Anton Marek- I.V.S. artec darf keine Speditions-, Logistik- und Lager-Versicherung (SLVS) abgeschlossen Logistik- und Lager-Versicherung (SLVS) abgeschlossen werden.

5 Wareneingang – Rügeobliegenheiten

5.1 Jede Lieferung ist bei Entgegennahme oder Erhalt auf Mängel, Beschädigungen und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind Anton Marek- I.V.S. artec unverzüglich schriftlich zu übersenden.

5.2 Ist der Kunde Kaufmann, ist bei dem Frachtführer eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen und nach sofortiger Rücksprache mit Anton Marek- I.V.S. artec ggf. ein Havariekommissar mit der Ausstellung eines Schadenszertifikates zu beauftragen.

6 Mängelansprüche

6.1 Anton Marek- I.V.S. artec leistet bei Lieferung eines mangelhaften Produktes nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Kunde hat nicht das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen und Erstattung der dadurch entstandenen Kosten zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung von Anton Marek- I.V.S. artec auch im zweiten Versuch fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Anton Marek- I.V.S. artec kann ein als mangelhaft gerügtes Produkt vom Kunden zum Zweck der Mangeluntersuchung zurückverlangen. Liefert Anton Marek- I.V.S. artec im Rahmen der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Kunde wirksam vom Vertrag mit Anton Marek- I.V.S. artec zurück, so kann Anton Marek- I.V.S. artec Rückgewähr des als mangelhaft gerügten Produktes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziff. 7 beschränkt.

6.2 Ansprüche des Kunden wegen Mängel verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung des Produkts bzw. der Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Abweichung von einer etwaigen von Anton Marek- I.V.S. artec übernommenen Garantie sowie bei Mängeln eines Bauwerks oder von Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In diesen Fällen sind die gesetzlichen Fristen maßgebend. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Frist bleiben unberührt.

6.3 Die von Anton Marek- I.V.S. artec gelieferten Produkte sind frei von Sachmängel, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, bei Fehlern einer Beschaffenheitsvereinbarung die Beschaffenheit haben, die den technischen Datenblättern, Spezifikationen oder Zeichnungen von Anton Marek- I.V.S. artec abschließend beschrieben sind oder nur unerheblich von der vereinbarten bzw. beschriebenen Beschaffenheit abweichen.

Verwendungsangaben des Kunden sind nur maßgebend, wenn Anton Marek- I.V.S. artec dem Kunden bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass die gelieferten Produkte für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Allgemeine Verwendungsangaben oder Anwendungsbeispiele, die Anton Marek- I.V.S. artec in Produktbroschüren oder sonstigen Werbemitteln wiedergibt, entbinden den Kunden nicht von einer eingehenden Prüfung, ob die Produkte auch für den vom Kunden beabsichtigten konkreten Verwendungszweck geeignet sind.

7 Schadenersatz

Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen von Anton Marek- I.V.S. artec beruhen, sowie für Personenschäden haftet Anton Marek- I.V.S. artec nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie der Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haftet Anton Marek- I.V.S. artec nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für Anton Marek- I.V.S. artec bei Vertragabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen. Vertragsstrafen, die der Kunde an Dritte zu leisten hat, werden von Anton Marek- I.V.S. artec nur ersetzt, wenn dies zuvor mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden ist. Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von Anton Marek- I.V.S. artec garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8 Zahlungsverzug

8.1 Vorbehaltlich eines höheren Schadens kann Anton Marek- I.V.S. artec für die 2. und jede weitere angemessene Mahnung je 5,00 € verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.

8.2 Anton Marek- I.V.S. artec kann Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber 10 % verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren, Anton Marek- I.V.S. artec derjenige eines höheren Zinsschadens vorbehalten.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Anton Marek- I.V.S. artec bleibt Eigentümer der gelieferten Produkte, bis der Kunde die Ansprüche von Anton Marek- I.V.S. artec aus den bisher geschlossenen Verträgen vollständig bezahlt hat. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung von Anton Marek- I.V.S. artec begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht eine Inanspruchnahme von Anton Marek- I.V.S. artec aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

9.2 Vor dem vollständigen Ausgleich der vorgenannten Forderungen von Anton Marek- I.V.S. artec darf der Kunde die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverwenden, es sei denn, dass für die in 9.3 im Voraus an Anton Marek- I.V.S. artec abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Anton Marek- I.V.S. artec , sofern deren Rechte berührt werden.

9.3 Zur weiteren Sicherung der in 9.1 genannten Ansprüche von Anton Marek- I.V.S. artec tritt der Kunde bereits jetzt diejenigen seiner Forderungen, unter Einschluss solcher aus laufender Rechnung oder Kontokorrent, an Anton Marek- I.V.S. artec ab, welche ihm aus einer Weiterveräußerung der unveränderten oder veränderten Produkte gegen seine Vertragspartner oder Dritte erwachsen. Anton Marek- I.V.S. artec nimmt diese Abtretung an. Diese erfolgt in Höhe des Rechnungswertes, unter Einschluss der Umsatzsteuer derjenigen Produkte, die von der jeweiligen Veräußerung betroffen sind.

9.4 Der Kunde darf die nach 9.3 im Voraus abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einziehen. Die Einziehungsbefugnis ermächtigt den Kunden auch zum Bankeinzug der Forderungen, wenn er zuvor durch Abreden mit der Bank sichergestellt hat, dass die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Banken unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber Anton Marek- I.V.S. artec nachkommen kann. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten bei in Verzug, so erlischt diese Einziehungsbefugnis ebenfalls. Mit dem Erlöschen dieser Befugnis ist Anton Marek- I.V.S. artec berechtigt, die Abtretungen offen zu legen und vom Kunden alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ihrer Geltendmachung zu verlangen.

9.5 Solange die gelieferten Produkte im Eigentum von Anton Marek- I.V.S. artec stehen (9.1), erfolgt eine Be- oder Verarbeitung, bei der eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, auch im Auftrage von Anton Marek- I.V.S. artec , ohne Anton Marek- I.V.S. artec dadurch in irgendeiner Form zu verpflichten. Dadurch erwirbt Anton Marek- I.V.S. artec einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Die Höhe dieses Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die in die neue Sache eingebrachten Vorbehaltswaren sowie diejenigen vom Kunden oder Dritten eingebrachten Gegenstände im Zeitpunkt der Einbringung hatten. Auf die Wertschöpfung durch die Veredelung wird nicht zugegriffen, diese steht dem Kunden zu. Das an den Vorbehaltswaren bestehende Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums setzt sich an dem Miteigentumsanteil von Anton Marek- I.V.S. artec fort. Der Kunde ist zu Verfügungen über diesen Miteigentumsanteil nach den vorstehenden Regelungen befugt.

9.6 Übersteigt der realisierbare Wert der für Anton Marek- I.V.S. artec bestehenden Sicherheiten allein auf Grund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche von Anton Marek- I.V.S. artec um mehr als 10 %, so ist Anton Marek- I.V.S. artec insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.

10 Aufrechnung – Zurückbehaltung

10.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

10.2 Die Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB und §§ 369 ff. HGB stehen dem Kunden nur insoweit zu, als der diese Rechte begründende Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Anspruch von Anton Marek- I.V.S. artec . Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

11 Zuständige Gerichte

11.1 Ist der Kunde Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Viechtach, Deutschland, Gerichtsstand, auch für Scheck und Wechselklagen.

11.2 Anton Marek- I.V.S. artec ist jedoch berechtigt, Rechtsschutz auch bei jedem andern Gericht zu suchen, welches nach dem Recht von Deutschland oder des Staates, in welchem der Kunde seinen

Sitz hat, für den betreffenden Streit zuständig ist.

12 Sonstiges

12.1 Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist der eingetragene Geschäftssitz von Anton Marek- I.V.S. artec .

12.2 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.

12.3 Es gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sowie des deutschen Kollisionsrechts.

Ein Verweis auf eine andere Rechtsordnung ist unbeachtlich.